Allgemeine Geschäftsbedingungen der BIL Burkhartsmaier Industrielackiererei GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Auftraggeber über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
1.3 Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese schriftliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung und Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns gegenüber dem Auftraggeber. Weicht die schriftliche Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen und die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot an den Auftraggeber, das dieser innerhalb von 7 Werktagen uns gegenüber schriftlich annehmen kann.
2.4 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.5 Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben wie Maße, Gewichtsangaben, Schichtdicken, Farbtöne und sonstige Leistungsdaten, auch soweit sie in öffentlichen Äußerungen, insbesondere der Werbung, enthalten sind, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der zu beschichtenden Teile dar, sondern dienen lediglich als Beschreibungen und Kennzeichnungen.
Eine Bezugnahme auf technische Regelwerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Beschaffenheitszusicherung durch uns. Dies gilt auch für Zeichnungen, Abbildungen, technische Angaben, insbesondere von Farbtönen in Katalogen, Listen, Angeboten, Auftragsbestätigungen u. a., die so genau wie möglich angegeben sind, jedoch für uns unverbindlich sind, da Abweichungen nicht auszuschließen sind.
2.6 An den zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
3. Auftragsdurchführung
3.1 Alle durch den Auftraggeber an uns zur Vertragsdurchführung übergebenen Gegenstände - die Anlieferung und Abholung erfolgt, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, Fracht- und Spesenfrei durch den Auftraggeber - , sind mit Lieferschein oder Bestellung mit genauen Angaben über Stückzahl, Gesamtgewicht und Materialbeschaffenheit etc. anzuliefern, wobei derartige Mengenangaben für uns unverbindlich sind, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt.
3.2 Der Auftraggeber hat spätestens bei Anlieferung schriftlich alle Angaben zu machen die erforderlich sind, damit die von uns vorzunehmende Bearbeitung sach- und fachgerecht erfolgen kann.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die uns zur Bearbeitung übergebene Gegenstände hinsichtlich der Material- und Druckbeschaffenheit für die vorgesehene Bearbeitung und die künftige Verwendung geeignet sind. Uns obliegt insoweit keine Prüfungspflicht, es sei denn durch bloße Inaugenscheinnahme ist für uns erkennbar, dass die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände hinsichtlich der Material- und Druckbeschaffenheit für die vorgesehene Bearbeitung nicht geeignet sind.
3.3. Im Einzelnen gilt Folgendes:
3.3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u.a., dass die zu beschichtenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Beschichtung ungünstig beeinflussen könnten. Das sind z.B. bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkzeugen Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse und Doppelungen, bei Gussstücken Einfall und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen Oberflächen frei von Antikatalyten (wie z.B. Schwefel, Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidmittel) sein.
Sollte die Oberflächenbeschaffenheit zusätzliche Bearbeitungsschritte für eine optimale Oberflächenbeschaffenheit benötigen, wie z.B. Spachtel und Schleifarbeiten, erhöhter Strahlaufwand wegen übermäßigem Zunder, so sind wir berechtigt dem Auftraggeber den uns hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand betreffend Arbeits- und Materialkosten unter Zugrundelegung unserer jeweils gültigen Stundensätze und Materialbeschaffungskosten zuzüglich eines branchenüblichen Aufschlags zu berechnen.
Für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der zu beschichtenden Teile ist der Auftraggeber verantwortlich, der im Falle eines Streites dafür die Beweislast zu tragen hat. Wir sind aus diesem Grund nicht verpflichtet eine über die Inaugenscheinnahme hinausgehende Prüfung der Eignung vorzunehmen.
3.3.2 Die zu beschichtenden Teile müssen generell für die Beschichtung mittels Kunststoffpulver, Wasser- oder Lösemittellacken geeignet sein. Sie müssen frei von Rost und Farbanstrichen sein. Silikone z.B. in Schweißtrennmitteln, dürfen bei zu beschichtendem Material auf keinen Fall benutzt werden. Die Beschichtung mittels Pulver setzt eine Hitzebeständigkeit bis 240 ºC voraus.
Gusswerkstücke oder verzinkte Bauteile mit einer Schichtstärke > 60μm neigen stark zum Ausgasen. Hier kann trotz entsprechender Vorbehandlung (z.B. Tempern) keine Gewähr auf eine glatte und beanstandungslose Oberfläche gegeben werden.
3.3.3 Das Überbeschichten von nasslackierten oder pulverbeschichteten Bauteilen ist nicht in allen Fällen möglich. Hier bedarf es der sorgfältigen Prüfung auf Haftung (Gitterschnitt nach DIN 531511, Kugelschlagprüfung ASTM 2794, Tiefungsprüfung DIN EN ISO 1520, NaCL-Sprühnebel-Beständigkeit nach DIN 50021) sowie Prüfung der chemischen oder physikalischen Reaktion des Pulverlacks mit dem Trägermaterial. Diese Prüfungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten durchzuführen und das Ergebnis ist uns vor der Auftragsdurchführung schriftlich dokumentiert zu überlassen.
3.4. Nimmt der Auftraggeber seine ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen, namentlich auch die gemäß obenstehenden Ziffern 3.2 bis 3.3.3, nach angemessener Fristsetzung nicht vor, so sind wir berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist durch den Auftraggeber vorgenommen wird.
3.5 Für die Überbeschichtung von nasslackierten Bauteilen übernehmen wir keine Gewährleistung.
3.6. Bei den Farbtönen RAL 9006/9007 handelt es sich um „nicht genormte“, bzw. nicht fest definierte RAL-Töne. Es kann auch bei Verwendung einer Farbcharge sowie gleicher Schichtstärke und/oder Applikationsparameter, Farbunterschiede (Wolkenbildung) auftreten. Eine absolut homogene Oberfläche können wir hier nicht gewährleisten.
4. Abnahme
Unsere Leistungen und Lieferungen gelten als vertragsgemäß und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der fertiggestellten beschichteten Teile die Abnahme erklärt.
Sind die zu beschichtenden Teile fertiggestellt, d.h. wir haben die vertraglich genannten Leistungen erbracht und zeigen wir dem Auftraggeber die Fertigstellung verbunden mit einer Fristsetzung innerhalb von 7 Werktagen zur Abnahme an - was auch in der Rechnung erfolgen kann - so gilt dies als Abnahme, es sei denn der Auftraggeber verweigert die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Nennung mindestens eines Mangels gegenüber uns. Der Auftragnehmer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er nur offensichtlich nicht bestehende oder eindeutig unwesentliche Mängel angibt.
Die Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als vertragsgemäße Abnahme. Als Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber ist neben der Veräußerung der Ware auch jede Form der Bearbeitung oder Verarbeitung sowie der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die unsere Leistungen als Vorleistungen anzusehen sind. Geringfügige, insbesondere handelsübliche/branchenübliche Abweichungen in Bezug auf Menge, Gewicht und Qualität der Beschichtung bis zu 3 % Sollwerte berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Angebots-, Verpackungs- und Lieferpreise sind Netto-Preise und enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.
5.2 Unsere Preise für die Bearbeitung, insbesondere Beschichtung von Teilen, die uns durch den Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellt werden, verstehen sich für angelieferte Teile, die ohne weiteren Aufwand von uns bearbeitet, insbesondere beschichtet, werden können. Sollte vor dem Beschichten eine Behandlung der angelieferten Teile erforderlich werden, wie z.B. das Entfernen von Verunreinigungen oder altem Beschichtungsmaterial, Abflusslöcher bohren, Folien abziehen, Korrosionsstellen schleifen, strahlen etc., so stellen wir diese Arbeiten - nach vorheriger Aufforderung/Hinweis an den Auftraggeber – dem Auftraggeber nach Aufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung. Weigert sich der Auftraggeber diese erforderlichen Arbeiten selbst oder auf seine Kosten durch uns oder Dritte durchführen zu lassen oder kommt er der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so sind wir auch berechtigt den Vertrag zu kündigen. Die Geltendmachung weitergehender uns gesetzlich oder vertraglich zustehender Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
5.3 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten oder unserer Bezugspreise eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
5.4 Besondere Verpackungswünsche des Auftraggebers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin schriftlich mitzuteilen.
5.5 Die in der Rechnung ausdrücklich als Ladehilfsmittel kenntlich gemachten Leihpaletten, Leihbehälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.
5.6 Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Auftraggebers werden wir die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken auf Kosten des Auftraggebers versichern.
5.7 Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung bestimmt worden ist, ist der in der Rechnung ausgewiesene Zahlbetrag mit Abnahme fällig und zahlbar rein netto Kasse. Soweit eine Skontovereinbarung besteht gilt: Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert berechnete Frachtkosten sind nicht skontierfähig. Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlungsmittel und schließen einen Skontoabzug aus.
5.8 Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren.
5.9 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
5.10 Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf anders lautende Vereinbarungen sofort fällig. Der Auftraggeber darf die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden Sachen dann nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Des Weiteren darf der Auftraggeber dann auch die abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sondern hat dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung an uns unverzüglich anzuzeigen.
5.11 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Geschäftsauflösung, Einstellung des Geschäftsbetriebes) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder sofortige Zahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Tagen nach, können wir den Vertrag nach § 648a BGB aus wichtigem Grund kündigen.
6. Lieferzeiten und –fristen
6.1 Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa von dem Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen, Vorauszahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere sämtlicher Mitwirkungspflichten, wie die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen und Freigaben, voraus.
6.3 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
6.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber die Lieferung versandbereit ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Teillieferungen von fertiggestellten und selbständig abnahmefähigen Teilen kann der Auftraggeber nicht zurückweisen.
6.5 Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, wie Pandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vorliegenden Lieferzeitverlängerungen gelten auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem wir uns in Verzug befinden.
6.6 Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen, als den unter 6.5 genannten Gründen kann der Auftraggeber nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist sowie bei Vorliegen auch sämtlicher weiterer gesetzlicher Voraussetzungen nur von dem Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der verbindlichen Lieferfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6.7 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten), zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
6.8 Ist vereinbart, dass das Werk in Teilen abzunehmen ist, und ist die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
6.9 Eine besondere Abnahme der Ware muss vereinbart werden. Diese Abnahme findet zu dem vereinbarten Abnahmetermin in unserem Werk statt.
Erfolgt diese Abnahme nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Anzeige über die Fertigstellung der Beschichtung, gilt die Abnahme als erfolgt bzw. die Ware beim Verlassen des Werkes als mangelfrei.
6.10 Wurde mit uns eine Lieferung über unsere Logistikabteilung vereinbart, ist der tatsächliche Lieferzeitpunkt unabhängig vom dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin. Der Lieferzeitpunkt ist ausdrücklich mit der Logistik zu vereinbaren und von dieser zu bestätigen.
7. Sicherungsrechte
7.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Teile steht uns zusätzlich zu unserem gesetzlichen Pfandrecht ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht hinsichtlich sämtlicher noch offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zu.
7.2 Bei Lieferung der von uns beschichteten Teile vor vollständiger Bezahlung überträgt uns der Auftraggeber das Miteigentum an den beschichteten Teilen wertanteilmäßig in Höhe unserer offenen Forderungen. Der Auftraggeber verwahrt die abgelieferten beschichteten Teile für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich.
7.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wir ermächtigen den Auftraggeber jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Anforderung hin wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
7.4 Die Verarbeitung und oder Verbindung der gelieferten beschichteten Teile durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten beschichteten Teile mit anderen, nicht in unserem Miteigentum stehenden Sachen verarbeitet und/oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an den beschichteten Teilen wertanteilmäßig in Höhe unserer offenen Forderungen und der Auftraggeber tritt, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des/der gelieferten beschichteten Teile entspricht.
7.5 Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages an uns ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
7.6 Geht aus irgendeinem Grund das Miteigentum unter und steht dem Besteller ein Ausgleichsanspruch gegenüber Dritten zu, so tritt dieser Ausgleichsanspruch als Surrogat an diese Stelle unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteiles an dem verarbeiteten Material.
7.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8. Gefahrenübergang
8.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
8.2 Jede Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges bei der von dem Auftraggeber genannten Lieferadresse auf den Auftraggeber über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
8.3 Wird bearbeitete Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgeliefert, trägt der Auftraggeber jede Gefahr. Vor etwaiger Rücksendung der bearbeiteten/gelieferten Gegenstände ist unsere Zustimmung einzuholen.
9. Gewährleistung
Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
9.1 Die von uns durchzuführende Oberflächenbehandlung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und intern umgesetzten Qualitätsrichtlinien.
Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind für uns nicht verbindlich, auch, da es sich bei den zu beschichtenden Teilen zumeist um Geometrien handeln kann, die abweichend zu den Mustern/Musterblechen sind und daher eine andere Oberflächengegebenheit aufweisen.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme der von uns bearbeiteten/beschichteten Teile. Vorstehende Verjährungsbestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
9.3 Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß, so wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Montage, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.4 Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.5 Formveränderungen, Risse oder ähnliche Veränderungen des Materials, insbesondere Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses sind kein Mangel, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit bei der Bearbeitung zurückzuführen. Dasselbe gilt für UV-Beständigkeit des Beschichtungsmaterials, für die fehlende Lichtbeständigkeit von Einfärbungen, Veränderungen des Farbwertes (Delta-E Wert) und des Glanzgrades.
9.6 Zusätzliche Verarbeitungshinweise:
Alle Artikel werden soweit möglich hängend beschichtet. Aufhänge Bohrungen sind vom Auftraggeber einzuplanen.
Wasserablaufbohrungen sind bei Tauchbeschichtungen zu berücksichtigen.
An den Aufhängestellen befinden sich Fehlstellen, die nicht vermieden werden können.
Bitte keine Beschriftung auf den Artikeln aufbringen. Stiftreste müssen unbedingt gründlich vor Anlieferung entfernt werden
Keine Aufkleber an den Werkstücken und unter keinen Umständen auf die Sichtseite aufbringen. Alle Klebereste müssen rückstandslos vor Anlieferung entfernt werden.
Ausgasung von Gussteilen bei sind materialbedingt möglich und können Lufteinschlüsse in der Oberfläche hervorrufen.
Bohrmilch oder Öle müssen rückstandsfrei vor Anlieferung entfernt werden.
Pflege- und Reinigungshinweise der Lack- & Pulverhersteller beachten.
9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich und sorgfältig zu prüfen und etwaige Beanstandungen mitzuteilen. Offensichtliche oder erkannte sowie bei sorgfältiger Untersuchung festzustellende Mängel und Abweichungen müssen uns vom Auftraggeber unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und unsere Leistung gilt als abgenommen. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten des Auftraggebers bleiben unberührt. Dasselbe gilt für weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung solcher Verpflichtungen/Obliegenheiten.
9.8 Gibt der Auftraggeber uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und/oder stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
9.9 Bei berechtigter, fristgerechter Mangelrüge sind wir zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der Nachbesserung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären; diese Rechte stehen dem Auftraggeber bei Teilleistungen nur für den mangelhaften Teil der Lieferung zu, es sei denn er kann die mangelfreien Teilleistungen nicht verwerten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.10 Für Mängelfolgeschäden, insbesondere Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers, ausgenommen solche Schäden, die infolge des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, welche den Auftraggeber gegen das Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haften wir, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
9.11 Vom Auftraggeber geforderte Verarbeitungs-, Beschichtungs- und Verpackungsvorschriften sind auf Machbarkeit zu prüfen und müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ausgeschlossen sind hier Mängelfolgeschäden aufgrund der Verwendung von vorgeschriebenem Lackmaterial für dessen Beschaffenheit keine Haftung übernommen wird. Farbwerte der bearbeiteten Artikel können vom Urmuster/Urcharge abweichen. Die Materialverantwortung (z.B. Chargengleichheit) liegt hier beim Auftraggeber, dies gilt auch bei gestelltem Lackmaterial.
9.12 Jegliche Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Beschichtungsgegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Das gleiche gilt, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte vorliegen. Soweit der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wird, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder des Liefergegenstandes durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische, oder sonstige Einwirkungen.
9.13 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
9.14 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
9.15 Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns unterzeichneten Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Die Ware, die uns von Seiten des Auftraggebers angeliefert wird, nehmen wir bei Eingang unter Vorbehalt der sachlich richtigen Angaben des Gewichts bzw. der Veredelungsfähigkeit an. Eine Prüfung erfolgt während der Produktion. Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert werden, wird daher nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das Gewicht bei der Annahme gemeinsam festgestellt wurde. Sollten vom Auftraggeber mehr Artikel wie im Lieferschein angeben angeliefert und somit durch uns beschichtet worden sein, ist diese Mehrproduktion vom Auftraggeber zu begleichen.
10. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von uns nach den Bestimmungen der DSGVO i.V.m. den Bestimmungen des BDSG verarbeitet. Wir verweisen auf unsere die Datenschutzerklärung, die unter https://bil-industrielackiererei.de unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Sollen Sie keine Möglichkeit haben diese aufzurufen werden wir Ihnen diese nach Mitteilung gerne in Schriftform aushändigen.
11.Geschäftsgeheimnisgesetz und Vertraulichkeitsvereinbarungen.
11.1 Geschäftsgeheimnisgesetz
Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Geschäftsgeheimnisgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung finden auf die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ausschließlich Anwendung, es sei denn die Parteien treffen eine anderweitige Vereinbarung bezüglich dispositiver Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung.
11.2 Vertraulichkeitsverpflichtung über sonstige vertrauliche Informationen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle nicht dem Geschäftsgeheimnisgesetz unterfallenden Informationen vertraulich zu behandeln, dies betrifft insbesondere auch alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere auch Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und dergleichen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Vertragsanbahnung erlangten Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände, insbesondere Fertigungswissen, allgemein bekannt worden sind.
Verstöße des Auftraggebers gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung berechtigten uns zur Kündigung des Vertrages und der gesamten Geschäftsbeziehung.
Die Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Auftraggeber berechtigen uns des Weiteren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Regelungslücken.
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungsverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtung beider Parteien ist Roth.
12.2 Für diese Geschäftsbedingungen sowie die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisung auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN – Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das an unserem Sitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
12.4 Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Regelungslücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des jeweiligen Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand Jan. 2021
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.
1.4 Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Die jeweils gültigen Einkaufsbedingungen können unter dem Link https://bil-industrielackiererei.de eingesehen und ausgedruckt werden. Auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten senden wir diesem ein schriftliches Exemplar unserer Einkaufsbedingungen zu.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2 Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Lieferanten müssen schriftlich an uns erfolgen. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen.
2.2 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen
2.3 Bestellungen zu Serienteilen können nur innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Zugang der Bestellung von Lieferanten uns gegenüber schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen gilt, dass die Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich bestätigt werden muss.
2.4 Eine verspätete Bestätigung durch den Lieferanten gilt als neues Angebot gegenüber uns, das wir innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gegenüber Lieferanten annehmen können.
2.5 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche des Lieferanten oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. durch den Lieferanten werden von uns nicht gewährt.
2.6 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung unter § 9 Nr. (5).
3 Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern sie nicht gesondert ausgewiesen ist.
3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – sich auf das Bestelldatum, Bestellnummer und den Besteller beziehen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4 Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5 Gefahrenübergang – Dokumente
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unser Bestelldatum, Bestellnummer und Besteller anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
5.3 Bei Gefahrgutlieferungen (z.B. Lacke, Härter, Verdünnungen), sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter vor Lieferung oder spätestens mit Anlieferung der Ware in vorgeschriebener Form auszuhändigen.
5.4 Technische Merkblätter und Gebrauchsanweisungen (z.B. Lacke, Farben, Dichtungsmittel, Werkzeuge und elektronische Geräte) sind spätestens bei Anlieferung der Ware in Schriftform auszuhändigen.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
6.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige
Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Bei Bestehen einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen uns und dem Lieferanten gelten die dort getroffenen rechtswirksamen Vereinbarungen.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem
Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang,
soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.
Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben
unberührt.
Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der
Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
Für die Beschaffenheitsangaben und Garantien sind vom Lieferanten besondere, deutschsprachige Aufzeichnungen über Herstellungs- und Prüfungsvorgänge zu führen, deren Inhalt ebenso wie die Prüfungsvorschriften gesondert vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.
Der Lieferant steht gegenüber uns dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage von uns hat der Lieferant außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von uns – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haf-
tet.
7.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8 Schutzrechte
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
8.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, und auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
8.3 Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8.5 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Ust.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Ust.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer,-Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Ver-
sicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
9.4 Soweit die aus gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
5 Geschäftsgeheimnisgesetz und Vertraulichkeitsvereinbarungen.
5.1 Geschäftsgeheimnisgesetz
Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Geschäftsgeheimnisgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung finden auf die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ausschließlich Anwendung, es sei denn die Parteien treffen eine anderweitige Vereinbarung bezüglich dispositiver Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung.
5.2 Vertraulichkeitsvereinbarungen über sonstige vertrauliche Informationen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht dem Geschäftsgeheimnisgesetz unterfallenden Informationen vertraulich zu behandeln, dies betrifft insbesondere auch alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere auch Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und dergleichen die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden. Unterlieferanten sind von dem Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände, insbesondere Fertigungswissen, allgemein bekannt worden sind.
Verstöße des Lieferanten gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung berechtigten uns zur Kündigung des Vertrages.
Die Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Lieferanten berechtigen uns des Weiteren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Datenschutz
Wir erheben, verarbeiten und nutzen die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen, personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, etc.). Wir verarbeiten personenbezogene Daten innerhalb sowie außerhalb der Burkhartsmeier Organisation und stellen durch geeignete Maßnahmen die datenschutzkonforme Verarbeitung dieser Daten sicher. Der Lieferant ist seinerseits für die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich im Sinne dieser Gesetze.
Der Lieferant verpflichtet sich bei der Verarbeitung sicherzustellen, dass schutzwürdige Belange von uns sowie unseren Kunden nicht beeinträchtigt und die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht und die Informationsverpflichtungen erfüllt werden.
10 Rechtswahl - Gerichtsstand
10.1Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen sowie aus jeglichen Warenbestellungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen ergebenden Streitigkeiten ist das an unserem Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klagen zu erheben.
Stand: April 2020